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Pflichtverteidigung

Zur Pflichtverteidigung

In gewissen Sachverhalten sieht das Gesetz die Verteidigung als notwendig an, was zumeist bei schwerwiegenden Vorwürfen der Fall ist – gerade dann setzen wir uns auch als Pflichtverteidiger entschieden für Sie ein.

Grundsätzlich übernehmen wir auch im Rahmen der sogenannten Pflichtverteidigung Mandate. Die Strafprozessordnung spricht hier eigentlich von der notwendigen Verteidigung. Das Gesetz beinhaltet einen Katalog von Situationen, in denen der Beschuldigte ein Recht auf die staatliche Bestellung eines Verteidigers hat. Dies ist z.B. der Fall, wenn die Hauptverhandlung in 1. Instanz erwartungsgemäß vor einem Kollegialgericht (mindestens dem Schöffengericht) stattfinden wird oder wenn der Beschuldigten sich dem Vorwurf eines Verbrechens (gesetzliche Mindestfreiheitsstrafandrohung von einem Jahr) ausgesetzt sieht.

Auch wegen der Schwere der Tat, der Schwere der zu erwartenden Rechtsfolge(n) oder wegen der Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage ist die Bestellung eines Pflichtverteidigers möglich. In diesen Fällen bedarf es einer fachkundigen Prüfung vorab, ob eines der genannten Merkmale erfüllt ist. Diese Prüfung nehmen wir gerne für Sie vor und stellen dann für Sie möglichst frühzeitig den Antrag auf Beiordnung zum Pflichtverteidiger. In den Fällen der notwendigen Verteidigung wird dem Beschuldigten übrigens schon frühzeitig im Ermittlungsverfahren ein Verteidiger bestellt, wenn ihm der Tatvorwurf eröffnet worden ist und wenn er dies ausdrücklich beantragt. Über den Antrag ist spätestens vor einer Vernehmung des Beschuldigten oder einer Gegenüberstellung mit ihm zu entscheiden.

Die Auswahl des Pflichtverteidigers obliegt entgegen eines verbreiteten Irrtums dem Beschuldigten und nicht etwa dem Gericht bzw. dem Vorsitzenden Richter. Der Vorsitzende hat dann grundsätzlich den vom Beschuldigten gewählten Verteidiger zum Pflichtverteidiger zu bestellen.

Die Gebühren eines Pflichtverteidigers bestimmen sich nach dem Rechtsvergütungsgesetz.

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