Drogenstrafrecht und Btm-Strafrecht
Das Betäubungsmittelgesetz (BtMG) sieht zum Teil ganz erhebliche Strafandrohungen für die dort sanktionierten Handlungen vor. So reicht der Strafrahmen beim Handeltreiben mit einer nicht geringen Menge Betäubungsmittel von 1 bis zu 15 Jahren. Auch die Nebenfolgen einer Verurteilung können existenzvernichtend sein. So besteht für eine Person, die wegen einer Straftat nach dem Betäubungsmittelgesetz rechtskräftig verurteilt worden ist, das gesetzliche Verbot (§ 25 JArbSchG) Jugendliche zu beschäftigen sowie diese beruflich zu beaufsichtigen, anzuweisen, oder auszubilden. Kompetente und effektive Verteidigung ist hier unerlässlich.
Wegen des weit verbreiteten Drogenkonsums ist das Gesetz und nachfolgend auch der Einsatz von Polizei und Staatsanwaltschaft in Bereich der Betäubungsmittel grundsätzlich schonungslos. Schnell können hohe Freiheitsstrafen oder sogenannte Maßregeln wie die gerichtliche Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt drohen. Umso wichtiger ist es, hier ein Gegengewicht mit einer starken, professionellen Verteidigung zu setzen.
Das Betäubungsmittelstrafrecht (auch Drogenstrafrecht) ist im Betäubungsmittelgesetz (BtMG) geregelt. Das BtMG betrifft dabei nur gewisse Formen des Umgangs mit Drogen, z.B. Anbau, Herstellung, Handel, Einfuhr, Erwerb und Besitz. Unter das Betäubungsmittelgesetz fallende bekannte Substanzen wie Amphetamin, Cannabis, Chrystal, Crack, Ecstasy (XTC, MDMA), Heroin, Kokain, LSD und Opium. Schon der Besitz einer kleinen Menge der „weichen“ Droge Haschisch oder Marihuana („Gras“) mit dem Wirkstoff THC ist strafbar. Deshalb ist es immer im Interesse eines Beschuldigten, so früh wie möglich geeignete Verteidigungsmaßnahmen zu treffen.
Den weitreichenden Maßnahmen der Drogenfahnder wie Überwachung der Telekommunikation oder Online-Durchsuchung sollte schnell und entschieden begegnet werden. So kann die Anwendung z.B. der Telefonüberwachung rechtswidrig sein. Solche Fehler sind möglichst frühzeitig aufzudecken und im Interesse des Beschuldigten geltend zu machen.
Ein geübter Strafverteidiger kann z.B. bei Eigenverbrauch geringer Betäubungsmittelmengen oder minderschweren Erstdelikten einen Verzicht auf Strafverfolgung erreichen. Weiter besteht nach § 35 BtMG für drogensüchtige Angeklagte die Möglichkeit, die Strafvollstreckung in einer Justizvollzugsanstalt durch eine Drogentherapie zu ersetzen (Stichwort: Therapie statt Strafe). Schließlich kann eine Strafmilderung oder sogar das gänzliche Absehen von Strafe im Falle sogenannter Aufklärungshilfe erreicht werden. Dabei handelt es sich um die „Kronzeugenregelung“ des Betäubungsmittelstrafrechts. Dies sind nur einige Beispiele, wie wirksame Verteidigung sich hier für den Beschuldigten bezahlt machen kann.
Doch nicht nur das Betäubungsmittelgesetz wartet bei Verstößen mit Sanktionen auf. Auch das Arzneimittelgesetz (AMG) und das Anti-Doping-Gesetz (AntiDopG) warten mit einem umfassenden Katalog an strafbewehrten Handlungen auf.
Das AMG verfolgt dabei insbesondere den Zweck, Arzneimittelsicherheit für Mensch (und Tier) zu gewährleisten und dafür Sorge zu tragen, dass Verbraucher im Hinblick auf Wirksamkeit und Unbedenklichkeit der Arzneimittel geschützt sind. Die Strafbarkeit von Verstößen gegen das AMG ist in den §§ 95, 96 AMG geregelt. Strafbar ist beispielsweise das Inverkehrbringen verschreibungspflichtiger Medikamente unter Missachtung der Apothekenpflicht. Hierunter können jedoch auch Food-Supplement Produkte, wie Fatburner, fallen. Da das AMG als äußerst anspruchsvolle, komplexe und schwierige Rechtsmaterie gilt, ist in diesem Bereich der Beistand durch einen Strafverteidiger mit Spezialkenntnissen in diesem Gebiet unerlässlich. Aufgrund unserer besonderen Expertise in diesem Bereich beraten und verteidigen wir Sie kompetent bei Verstößen im Zusammenhang mit dem AMG.
Verstöße im Zusammenhang mit Doping im Sport waren vormals ebenfalls im AMG geregelt. Seit dem Jahr 2015 ist dieser Bereich jedoch in einem eigenen Gesetz geregelt. Das Anti-Doping-Gesetz dient dabei insbesondere der Bekämpfung des Einsatzes von Dopingmitteln und Dopingmethoden im Sport. Mit ihm sollen Gesundheit, Fairness und Chancengleichheit für die Athleten gesichert und die Integrität des Sports gefördert werden. Unter gewissen Voraussetzungen fällt jedoch auch der Umgang mit Dopingmitteln für den Eigenbedarf unter die Strafvorschriften des AntiDopG.
So ist es gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. § 2 Abs. 3 AntiDopG verboten und strafbar, bestimmte Dopingmittel in nicht geringer Menge zum Zwecke des Dopings beim Menschen im Sport zu erwerben, zu besitzen oder in oder durch den Geltungsbereich des Gesetzes zu verbringen. Damit ist nach Auffassung der Gerichte auch der Besitz von anabolen Steroiden oder Peptidhormone und Wachstumshormone strafbar, sofern diese zum Zwecke des Bodybuildings (oder anderer Breiten- oder Freizeitsportarten) besessen werden und eine nicht geringe Menge nach der Dopingmittelmengenverordnung vorliegt. Ebenfalls verboten und strafbewehrt sind das Handeltreiben oder Inverkehrbringen von Dopingmitteln. Auch bei Straftaten in Zusammenhang mit dem AntiDopG stehen wir Ihnen zur Seite und greifen auf unsere Erfahrung aus Strafverfahren in diesem Bereich zurück.