Arztstrafrecht und Medizinstrafrecht
Durch einen Behandlungsfehler macht sich der Arzt nicht nur schadensersatzpflichtig, sondern evtl. auch strafbar. Ein Strafverfahren ist regelmäßig existenzbedrohend, da schon die Verurteilung zu einer Geldstrafe den Entzug der Approbation oder den Verlust Kassenzulassung zur Folge haben kann.
Wir beraten und vertreten Sie kompetent und engagiert bei
- Körperverletzung oder Tötung im Zusammenhang mit Behandlungs- oder Aufklärungsfehlern
- Abrechnungsbetrug
- Straftaten im Amt wie Korruption
- Verstoß gegen die ärztliche Schweigepflicht oder das Arzneimittelgesetz
- unterlassener Hilfeleistung und sexuellem Missbrauch im Behandlungsverhältnis
- Bestechlichkeit im Gesundheitswesen
und auch in allen anderen Fragen rund um das Arztstrafrecht und Medizinstrafrecht.
Oft erlangt der Betroffene erst durch die Durchsuchung der Praxis- und Privaträume von einem gegen ihn geführten Ermittlungsverfahren Kenntnis. Es erfolgt, je nach Vorwurf, die Beschlagnahme von Patientenunterlagen, der Patientenkartei oder Behandlungsdokumentationen und Abrechnungsunterlagen. Dies kann, neben der Rufschädigung für den Arzt, zur vorübergehenden „Stilllegung“ der Praxis führen.
Bei einer Verurteilung steht nicht selten sogar ein Berufsverbot im Raum.
Mit Verhandlungsgeschick und Durchsetzungskraft klären wir viele Konflikte, ohne dass es zu einer Gerichtsverhandlung mit großer Medienwirkung kommt. Sollte es dennoch zum Verfahren kommen, entwerfen wir gemeinsam mit Ihnen die optimale Verhandlungsstrategie.