Privatinsolvenz
Infos zur Verbraucherinsolvenz
Um sich von den Verbindlichkeiten zu befreien, steht einem Verbraucher der Weg des Verbraucherinsolvenzverfahrens (Privatinsolvenzverfahren) mit einer Restschuldbefreiung offen. Das Verbraucherinsolvenzverfahren gilt für Privatpersonen (natürliche Personen), die keine selbständige Tätigkeit ausüben oder die selbständig tätig waren, aber deren Vermögensverhältnisse überschaubar sind (weniger als 20 Gläubiger).
Das Privatinsolvenzverfahren gliedert sich im Insolvenzrecht wie folgt auf:
- außergerichtlicher Einigungsversuch
- gerichtliches Schuldenbereinigungsverfahren
- vereinfachtes Insolvenzverfahren mit Wohlverhaltensphase
Zunächst versuchen wir außergerichtlich eine Einigung mit Ihren Gläubigern zu erzielen. Aufgrund der offen zu legenden Einkommens- und Vermögensverhältnisse machen wir den Gläubigern einen Vorschlag zur Regulierung ihrer Schulden. Sofern sich die Gläubiger hiermit einverstanden erklären, ist ein Insolvenzverfahren nicht mehr erforderlich.
Nur für den Fall, dass ein Einigungsversuch scheitert, stellen wir für Sie einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Nach Eingang des Insolvenzantrages entscheidet das Insolvenzgericht, ob ein gerichtliches Schuldenbereinigungsplanverfahren aussichtsreich erscheint. Die Erfolgsaussichten sind hier grundsätzlich höher, da ein Schweigen eines Gläubigers als Zustimmung zu der Schuldenbereinigung gilt. Zudem kann die Zustimmung eines Gläubigers ersetzt werden, wenn die zustimmenden Gläubiger nach Kopfzahl sowie Summe der geltend gemachten Forderungen die Mehrheit haben und die ablehnenden Gläubiger nicht schlechter gestellt werden als bei der Durchführung des Insolvenzverfahrens.
Sollte auch ein gerichtliches Schuldenbereinigungsverfahren keine Einigung mit Ihren Gläubigern herbeiführen, wird das Insolvenzverfahren eröffnet. In dessen Rahmen wird zunächst alles verwertbare Vermögen zu Gunsten der Gläubiger verwertet. Mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens beginnt auch die sechsjährige „Wohlverhaltensphase“, während der Schuldner seine pfändbaren Gehaltsanteile an den Insolvenzverwalter / Treuhänder abtreten muss.
Mit Beendigung des Insolvenzverfahrens bis zum Ablauf der „Wohlverhaltensphase“ treffen den Schuldner mehrere Obliegenheiten. So hat er unter anderem eine angemessene Erwerbstätigkeit auszuüben oder sich um eine entsprechende zu bemühen und die Hälfe des Vermögenserwerbs im Erbfall herauszugeben.
Seit einer Insolvenzrechtsreform im Sommer 2014 kann die Restschuldbefreiung bei einer Privatinsolvenz auch schneller erreicht werden. Überschuldete Personen sollen jetzt früher die Chance für einen Neuanfang erhalten, indem sie einen Antrag auf eine vorgezogene Restschuldbefreiung stellen können. Sind die Verfahrenskosten gedeckt, ist eine Restschuldbefreiung nach fünf Jahren möglich, innerhalb von drei Jahren, sofern sie zusätzlich 35 % der Gläubigerforderungen befriedigen können.
Zudem besteht auch für Privatpersonen die Möglichkeit, das Insolvenzverfahren mit einem Insolvenzplan zu beenden. Dieser könnte dann zur Anwendung kommen, wenn ein Schuldner unerwartet von dritter Seite Mittel zur Schuldenregulierung erhält.
Nach Ablauf der „Wohlverhaltensphase“ wird dem Schuldner die Restschuldbefreiung erteilt, sofern einem Antrag eines Gläubigers auf Versagung der Restschuldbefreiung nicht stattgegeben wird. Die Restschuldbefreiung bewirkt, dass Forderungen der Gläubiger nicht mehr durchsetzbar sind. Es spielt keine Rolle, ob der Gläubiger im Gläubigerverzeichnis aufgeführt ist bzw. sich an dem Verfahren beteiligt hat.