Zugewinnausgleich
Grundlage für die Vermögensaufteilung ist der Güterstand. Haben die Eheleute sich nicht für Gütertrennung entschieden und diese Entscheidung in einem Ehevertrag notariell beurkunden lassen, gilt der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Bei der Auseinandersetzung einer Zugewinngemeinschaft treten oftmals Probleme auf. Es ist deshalb notwendig, den Rat eines im Familienrecht erfahrenen Fachanwalts zu suchen.
Das Prinzip der Berechnung von Zugewinn ist einfach. Für jeden Ehepartner werden das Anfangsvermögen am Tag der Heirat und das Endvermögen am Tag der Zustellung des Scheidungsantrags berechnet. Bleibt nach Abzug des Anfangsvermögens vom Endvermögen ein positiver Wert, besteht eine Zugewinnausgleichsverpflichtung des anderen Ehepartners.
Hier kann es jedoch bei der Berechnung Probleme geben.
Die ständig voranschreitende Veränderung der Kaufkraft wirkt sich auch auf die Entwicklung der Vermögenswerte eines Ehepaares aus. Um hier zu einer gerechten Verteilung des ehelichen Vermögens zu kommen, wird das Anfangsvermögen mit einer komplizierten Spezialformel auf das Kaufkraftniveau des Endvermögens indexiert.
Erbschaften sind kein ausgleichspflichtiger Zugewinn. Ihr Wert wird dem Anfangsvermögen zugerechnet. Zugewinn bezüglich der Erbschaft entsteht erst, wenn der Nachlass eine Wertsteigerung erfährt. Wird ein geerbtes Grundstück zum Bauland erklärt, oder wird es irgendwann bebaut, profitiert der andere Ehegatte von dieser Wertsteigerung beim Zugewinnausgleich.
Zu beachten ist auch, dass Ansprüche aus Zugewinnausgleich innerhalb von 3 Jahren nach Rechtskraft der Scheidung verjähren. Es ist also sinnvoll, bereits sofort nach Trennung und spätestens bei Einleitung eines Scheidungsverfahrens Vermögensauskünfte beim Ex-Partner einzuholen, wenn ein Zugewinnausgleich durchgeführt werden soll.
Eheleute sollten den Zugewinnausgleich wegen der Kosten besser außerhalb des Scheidungsverfahrens regeln.
Ihr Fachanwalt für Familienrecht wird versuchen eine “sinnvolle” Trennungs- oder Scheidungsfolgenvereinbarung auszuhandeln.
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