Gedanken zur Entziehung der Fahrerlaubnis

Die Anzahl an Personen, welche als Auto-, Motorrad- oder Fahrradfahrer täglich am Straßenverkehr teilnehmen ist sehr groß. Oft ist man als Fahrzeugführer einer Straftat näher als man denkt. Einige typische Straftaten im Straßenverkehr sind zum Beispiel:

– fahrlässige Körperverletzung,

– unerlaubtes Entfernen vom Unfallort,

– Trunkenheitsfahrt

– das Fahren ohne Fahrerlaubnis (oft im Zusammenhang mit EU-Führerscheinproblematik).

Hierbei handelt es sich durchweg um die sogenannten „Massendelikte“, welche im Regelfall vergleichsweise geringe Strafen nach sich ziehen. Umso schwerer wiegen die strafrechtlichen Nebenfolgen, welche wesentlich unangenehmer sind. Gemäß § 69 II StGB wird bei einer Verurteilung wegen Trunkenheit im Verkehr und der Gefährdung des Straßenverkehrs im Regelfall die Fahrerlaubnis entzogen, aber auch beim unerlaubten Entfernen vom Unfallort droht in besonderen Fällen der Entzug der Fahrerlaubnis.

Gemäß § 69 I StGB kann jedoch auch bei weiteren Straftaten, welche im Straßenverkehr begangen werden, ein Entzug der Fahrerlaubnis erfolgen. Ein solcher Entzug dauert zumindest 6 Monate, der Zeitraum kann jedoch auch deutlich länger sein. Folgen sind, neben Einschränkungen im privaten Alltag, oft auch beruflich-existenzielle Probleme. Nicht selten fühlt sich der Verurteilte zu Folgestraftaten nahezu gezwungen, insbesondere dem Fahren ohne Fahrerlaubnis.

Als weniger schwerwiegende Nebenfolge droht das Fahrverbot gemäß § 44 StGB. Es dauert „nur“ 1-3 Monate und kann durch das zuständige Amtsgericht verhängt werden. Auch hier drohen jedoch Schwierigkeiten auf der Arbeitsstelle. Wer während eines Fahrverbotes als Fahrzeugführer am Straßenverkehr teilnimmt, dem droht eine Anzeige wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis nach § 21 StVG. Auch hier kann im Extremfall ein Entzug der Fahrerlaubnis erfolgen.

Sowohl die Entziehung der Fahrerlaubnis als auch die Verhängung eines Fahrverbotes sind durch Überzeugungsarbeit des Anwalts vor Gericht regelmäßig zu vermeiden. Kontaktieren Sie daher beim Vorwurf von Straftaten im Straßenverkehr im eigenen Interesse einen Strafverteidiger und lassen Sie sich beraten.

Gerne helfen wir Ihnen weiter! Vereinbaren Sie gerne ein kostenloses Infogespräch bei uns.

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