Voraussetzungen

Wegen des erforderlichen „Trennungsjahres“ kann die Scheidung frühestens nach Ablauf von 10 Monaten nach der Trennung beim Familiengericht eingereicht werden. Für die Scheidung wird wenigstens 1 Anwalt benötigt. Dies schreibt das Gesetz vor. Es handelt sich um den sogenannten Anwaltszwang. Für ein einvernehmliches Scheidungsverfahren ist es erforderlich, dass beide Ehepartner die Scheidung wollen und sich über die Punkte Sorgerecht bei gemeinsamen Kindern, Umgangsrecht, Kindesunterhalt, Zuordnung der Ehewohnung und Aufteilung des Hausrats einig sind.

Dauer der Scheidung

Selten wird ein Scheidungsverfahren vor Ablauf von 6 Monaten beendet sein. Hauptgrund dafür ist die Bearbeitungsdauer bei der Berechnung des Versorgungsausgleichs durch die Deutsche Rentenversicherung. Wesentlich verkürzt werden kann das Scheidungsverfahren wenn kein Versorgungsausgleich durchzuführen ist. Dies funktioniert jedoch nur unter sehr engen Voraussetzungen und mit einem zweiten Anwalt oder mit einem notariellen Verzichtsvertrag. Bei Fragen dazu rufen Sie uns einfach an oder schicken eine email an info@staab-kollegen.de.

Kosten der Scheidung

Es fallen Gerichtskosten und Anwaltskosten an welche sich nach Einkommen und Vermögen beider Ehepartner richten. Bei einer einvernehmlichen Scheidung mit einem Nettoeinkommen von € 1.500,00 jeweils beider Ehepartner und ohne nennenswertes Vermögen fallen Gesamtkosten von ca. € 2.000,00 an. Es besteht jedoch in vielen Fällen die Möglichkeit der Beantragung von Verfahrenskostenhilfe für beide Eheleute. Wir beraten Sie gern. Sprechen Sie uns an.

Unterhalt

Die Berechnung sowohl des Kindes- als auch eines eventuellen Ehegattenunterhalts ist extrem kompliziert und für juristische Laien meist nicht nachzuvollziehen. Daher ersparen wir Ihnen und uns hier umfassende Erläuterungen. Am sinnvollsten ist immer eine friedvolle Einigung. Dabei können wir Ihnen selbstverständlich behilflich sein. In Einzelfällen gelingt es aber selbst uns nicht, eine einvernehmliche Lösung bei allen Unterhaltsfragen außergerichtlich herbeizuführen. In diesen wenigen Fällen läßt sich eine gerichtliche Klärung nicht vermeiden.

Sorgerecht

Seit 1998 ist gesetzlich geregelt, dass es im Grundsatz bei der gemeinsamen Sorge der Kindeseltern auch nach der Scheidung verbleibt. Wenn Sie sich über die Kindesbelange -meistens- einigen können, dann muss im Scheidungsverfahren nicht mehr über das alleinige Sorgerecht eines Elternteils entschieden werden. Mit dem Begriff des gemeinsamen Sorgerechts ist nicht gemeint, dass die Kindeseltern sich über die alltäglichen Belange der Kinder abstimmen müssen. Diese Entscheidungen werden von dem Elternteil getroffen, bei dem die Kinder leben.

Umgangsrecht

Die Frage des Umgangsrechts hat nichts mit dem Sorgerecht zu tun, was oftmals angenommen wird. Das Umgangsrecht ist ein völlig eigenständiger Begriff und regelt den Kontakt des Ex-Partners zu den gemeinsamen Kindern. Solange der Umgang nicht für das Kind schädlich ist, steht dem Ex-Partner das Umgangsrecht gesetzlich zu und wird auch regelmäßig gerichtlich „erstritten“, was für alle Beteiligten wiederum nicht erstrebenswert ist. Auch hier ist eine aussergerichtliche Einigung immer vorzuziehen. Sprechen Sie uns an, wir sind Ihnen dabei behilflich.

Haus/Eigenheim/Wohnung

Im ungünstigsten Fall muss das Eigenheim nach der Scheidung versteigert werden wenn sich die Ehepartner nicht auf einen Verkauf oder eine Übernahme durch einen von Beiden einigen können. Dies stellt jedoch die unsinnigste aller Lösungen dar und läßt sich mit anwaltlicher Hilfe meist vermeiden. Sprechen Sie uns an und suchen gemeinsam mit uns nach Lösungen.

Hausrat

Auch hier gilt das Prinzip, dass eine einvernehmliche Aufteilung des Hausrats im Laufe der Scheidung für alle Beteiligten die sinnvollste und stressfreie Lösung ist. Wir haben schon Prozesse geführt, bei denen über jeden Löffel gestritten wurde. Schön war das nicht und wirkt sich äußerst nachteilig auf die Kosten des Verfahrens und auf die Nerven aller Beteiligter aus.

Versorgungsausgleich/Rentenausgleich

Der Rentenausgleich, auch Versorgungsausgleich genannt, wird im Regelfall automatisch im Scheidungsverfahren durchgeführt. Dabei werden während der Ehezeit erworbene Renten- und Lebensversicherungsansprüche ausgeglichen.

Vermögen/Zugewinnausgleich

Im Zugewinnausgleich wird das Anfangs- und das Endvermögen beider Ehepartner bewertet. Im Grundsatz muss der Ehepartner, der nach der Eheschließung bis zum Scheidungsantrag ein höheres Vermögen erwirtschaftet hat, die Hälfte der Differenz der erwirtschafteten Vermögen zahlen.
Sowohl beim Anfangs- als auch beim Endvermögen sind alle geldwerten Positionen -außer Hausrat- wie z. B. Immobilien, Kontoguthaben, Antiquitäten usw. zu berücksichtigen.
Eventuelle Schulden sind abzuziehen.
Man ist nicht verpflichtet, den Zugewinnausgleich während des Scheidungsverfahrens vom Gericht prüfen zu lassen. Es kann sich also auch außergerichtlich geeinigt werden. Auch kann der Antrag auf Zugewinnausgleich noch bis zu drei Jahren nach Rechtskraft der Scheidung gestellt werden.