Grundlegende Ziele, Perspektiven und Pflichten des Insolvenzschuldners
Ein Fachbeitrag von Rechtsanwalt Tim Wolter
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Vielgestaltige Umstände wie z.B. unvorhergesehene Schicksalsschläge, Spielsucht, falsche betriebswirtschaftliche Kalkulation, fehlende grundlegende Kenntnisse des Sozial- Arbeit- und Steuerrechts oder eine auch gesellschafts- bzw. konsumbedingte Verschiebung von Angebot und Nachfrage, aber auch politische Entscheidungen, können bei den davon betroffenen Personen zu massiver Verschuldung führen. Dabei ist es unerheblich, ob die Verbindlichkeiten erst über viele Jahre angehäuft werden oder „wasserfallartig“ eintreten. Sobald beim Versuch der Abzahlung der bestehenden Schulden der Zenit der eigenen Leistungsfähigkeit überschritten wird und die in zu tiefe Schulden geratene Person nicht mehr dazu fähig ist die Situation durch die eigene Leistungskraft zu meistern, steht Sie vor dem sprichwörtlichen „Bankrott“, der Zahlungsunfähigkeit.
Auch ehemalige Geschäftsführer und/oder Gesellschafter von Kapitalgesellschaften stehen durch die entsprechenden Haftungsansprüche immer wieder vor ernsthaften privaten Zahlungsschwierigkeiten. Die mit derartig hohen Schulden belastete Person sollte ernsthaft die Option zur Durchführung eines entsprechenden Verbraucherinsolvenzverfahrens, (auch bekannt als Privatinsolvenz), in Erwägung ziehen.
I. Ziele
Das Verbraucherinsolvenzverfahren für natürliche Personen kann unter den hier skizzierten Voraussetzungen zur Restschuldbefreiung eines (Insolvenz-)Schuldners führen.
Um die Insolvenzsituation des Betroffenen bestmöglich zu lösen, hat der Gesetzgeber mit der Insolvenzordnung (kurz InsO, früher Konkursordnung) eine Möglichkeit zur Schuldenbereinigung für natürliche Personen geschaffen.
Das Ziel der Insolvenzordnung ist nicht nur das Gewähren einer Chance für den Schuldner zur Schuldenbereinigung, sondern auch die Schaffung einer gleichmäßigen Verteilung des noch vorhandenen Schuldnervermögens an die jeweiligen Gläubiger.
Grundsätzlich wird beim durchzuführenden Insolvenzverfahren zwischen dem Regel- und Verbraucherinsolvenzverfahren unterschieden, welche jedoch beide zur Restschuldbefreiung führen können, sofern es sich beim Schuldner um eine natürliche Person handelt. Da die Abgrenzung zwischen den Verfahrensarten in Einzelfällen zu Problemen führen kann, da diverse Schuldner, oft schon viele Jahre zurückliegend, ein kleines „Rand- bzw. Nebengewerbe“ betrieben haben, bietet es sich an, im Vorfeld die Informationen über die einschlägige Verfahrensart einzuholen. Nachfolgend wird deshalb zunächst nur die Durchführung des Verbraucherinsolvenzverfahrens behandelt. Das Regelinsolvenzverfahren für natürliche Personen ist Gegenstand eines anderen Beitrags und wird deshalb allenfalls in sich überschneidenden Querverbindungen erwähnt.
Das Verbraucherinsolvenzverfahren kommt für einen Schuldner immer nur dann in Betracht, wenn es sich um eine unselbständige natürliche Person oder ehemals selbständige Person handelt.
Bei der Durchführung des Verbraucherinsolvenzverfahrens steht es dem Schuldner deshalb schon nach dem Gesetz nicht frei, ohne Weiteres einen Insolvenzantrag zu stellen. Vielmehr sieht die Insolvenzordnung vor, dass der Schuldner sich vorher durch eine entsprechende Stelle außergerichtlich beraten und vertreten lassen muss. Die psychische Überwindung zum Ergreifen des Telefons und die anschließende Vereinbarung eines Termins beim Juristen des Vertrauens stellt somit den ersten wichtigen Schritt zur Wiederherstellung der persönlichen finanziellen Freiheit dar.
Anschließend erfolgt das erste Beratungsgespräch, in dem bestenfalls schon eine vorgefertigte Gläubigerliste vom Schuldner vorgelegt werden kann, so dass dem verpflichtend durchzuführenden Versuch einer außergerichtlichen Schuldenbereinigung nichts mehr im Wege steht. Sofern einzelne Gläubiger der Liste nicht zu entnehmen sind, können diese im Vorfeld durch den Juristen ermittelt werden.
Daraufhin verhandelt der vom Schuldner Beauftragte unter Einsatz des Restvermögens sowie der zukünftigen Erwerbskraft und den realistischen Erwerbsaussichten des Schuldners mit seinen Gläubigern und versucht eine außergerichtliche Einigung herbeizuführen. Da hierbei ausnahmslos alle Gläubiger zustimmen müssen und schon der Änderungswunsch einer einzigen Modalität rechtlich mit einer Ablehnung gleichzusetzen ist oder sich einige Gläubiger gar nicht melden, ist eine pauschalierte Angabe über den Erfolg der Verhandlungen nicht möglich. Der Erfolg ist vielmehr abhängig von den im Einzelfall zugrundeliegenden variablen Faktoren (Anzahl der Gläubiger, zukünftige Erwerbsaussichten, einsatzfähiges Restkapital, Hilfszahlungen von Dritten, Verhandlungsgeschick des Vermittlers). Sofern ein Gläubiger dem außergerichtlichen Schuldenbereinigungsvorschlag nicht zustimmt, gilt dieser als gescheitert.
Ziel all dieser Schritte ist es, die Rechtsschuldbefreiung zu erlangen, sodass der Schuldner am Ende des gesamten Verfahrens von allen Verbindlichkeiten befreit wird. Die Erteilung der Restschuldbefreiung durch Beschluss des Insolvenzgerichts hat für den Insolvenzschuldner einen aufatmenden Befreiungsmoment zur Folge. Der psychische Belastungsdruck entfällt und das langerwähnte Ziel eines Neustarts ist erreicht. Die Restschuldbefreiung wirkt dabei so, dass sich die vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens bestehenden Verbindlichkeiten in unvollkommene Verbindlichkeiten umwandeln. Dies bedeutet die verbliebenen im Insolvenzverfahren nicht befriedigten Forderungen dürfen zwar, müssen aber nicht mehr erfüllt werden. Sofern dennoch gezahlt wird kann eine unvollkommene Verbindlichkeit vom Gläubiger nicht, auf bereicherungsrechtlicher Grundlage basierend, zurückgefordert werden. Der Schuldner sollte ab diesem Zeitpunkt also absolut keine Zahlungen mehr leisten. Die Restschuldbefreiung wirkt gegen alle Insolvenzgläubiger, auch diejenigen, die ihre Forderungen im Insolvenzverfahren nicht angemeldet hatten. Anderenfalls wäre es sehr leicht die Insolvenzordnung zu umgehen, indem ein Insolvenzgläubiger einfach auf die Anmeldung seiner Forderung zur Insolvenztabelle verzichten würde und Sie anschließend nach dem Insolvenzverfahren geltend machen könnte.
II. Perspektiven
Für den Insolvenzschuldner stellt das Verbraucherinsolvenzverfahren langfristig die wirksamste Möglichkeit zur Schuldenbereinigung dar, sofern sich die eigenen wirtschaftlichen Verhältnisse auf absehbare Zeit nicht bessern.
Dazu wird der Insolvenzantrag einer natürlichen Person bei Insolvenzantragstellung mit einem Antrag auf Restschuldbefreiung verbunden. Hierzu muss der Insolvenzschuldner seine künftig entstehenden pfändbaren Forderungen, auf Bezüge aus einem Dienstverhältnis oder an deren Stelle tretende laufende Bezüge, für die Zeit von grundsätzlich drei Jahren nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens zunächst an einen vom Insolvenzgericht zu bestellenden Insolvenzverwalter/Treuhänder abtreten. Da der Gesetzgeber die Abtretungsfrist experimentell auf drei Jahre reduziert hat, gilt bei dem Durchlauf eines zweiten Insolvenzverfahrens bereits eine fünfjährige Abtretungsfrist. Es sollte also unbedingt vermieden werden, während des laufenden Insolvenzverfahrens neue Verbindlichkeiten anzuhäufen.
Die abzutretenden pfändbaren Forderungen errechnen sich dabei grundsätzlich, leicht abweichend modifiziert durch die Insolvenzordnung, nach den im Einzelzwangsvollstreckungsverfahren geltenden Regeln des Schuldnerschutzes der Zivilprozessordnung, (kurz ZPO). Folglich können im laufenden Insolvenz- und Restschuldbefreiungsverfahren nicht die gesamten Bezüge des Insolvenzschuldners vom Insolvenzverwalter „eingezogen“ werden. Dem Insolvenzschuldner bleibt also immer ausreichend Einkommen zur „bescheidenen“ Lebensführung übrig. Da der Insolvenzschuldner durch die Erteilung der Restschuldbefreiung im Regelfall einen kompletten Vermögensneustart erfährt, soll dieser zum einen beweisen, dass er nun dazu fähig ist sich sein Einkommen, vernünftig auf die persönlichen Lebensverhältnisse zugeschnitten, einzuteilen und zum anderen die Insolvenzmasse zur späteren Verteilung für die Insolvenzgläubiger zu vergrößern und dadurch deren Vermögensverlust zu begrenzen.
Ein Restschuldbefreiungsantrag ist unzulässig, sofern dem Insolvenzschuldner in den letzten elf Jahren (sogenannte Sperrfrist) vor Insolvenzantragstellung, bereits einmal die Restschuldbefreiung erteilt worden ist, oder dem Insolvenzschuldner in den letzten fünf Jahren vor oder nach Insolvenzantragstellung die Restschuldbefreiung wegen einer rechtskräftigen Verurteilung wegen einer Insolvenzstraftat, mit einer Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen oder 3 Monaten Freiheitsstrafe, durch einen Gläubigerantrag versagt worden ist.
Nicht berührt von der Restschuldbefreiung werden die Rechte von Insolvenzgläubigern gegenüber dem Schuldner verpflichteten Bürgen, Mitschuldnern (gesamtschuldnerische Haftung), und absonderungsberechtigten Gläubigern. Die Insolvenzgläubiger werden sich nach der Erteilung der Restschuldbefreiung also an entsprechend andere Verpflichtete halten. Die Restschuldbefreiung wirkt für den Insolvenzschuldner jedoch sehr wohl gegenüber Bürgen und Mitschuldnern. Er kann deshalb Bürgen und Mitverpflichtete von diesem Zeitpunkt an getrost ignorieren.
Zu einer Art „ewiger Verschuldung“ kann es bei einem ordnungsgemäß durchgeführten Verbraucherinsolvenzverfahren deshalb nur noch in speziellen Einzelfällen kommen. Bestimmte Forderungen sind deshalb von vornherein von der Restschuldbefreiung ausgenommen. Dazu zählen Verbindlichkeiten des Schuldners;
- aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung,
- aus rückständigem gesetzlichem Unterhalt, welchen der Schuldner vorsätzlich pflichtwidrig nicht gewährt hat,
- aus einem Steuerschuldverhältnis, wenn der Schuldner aufgrund dessen wegen bestimmten Steuerstraftaten aus der Abgabenordnung rechtskräftig verurteilt worden ist.
Dabei ist zu beachten, dass diese Art der vorgenannten Deliktsforderungen auch immer unter Angabe des jeweiligen Rechtsgrundes zur Insolvenztabelle angemeldet werden müssen. Geschieht einem Gläubiger bei der Anmeldung oder Begründung dabei ein Fehler, so wird die Forderung später dennoch von der Restschuldbefreiung umfasst.
Die zweite Art von insolvenzfesten Forderungen betrifft die von der Restschuldbefreiung „absolut unberührbaren“ Verbindlichkeiten. Hier bleibt dem Schuldner nur die Möglichkeit, diese zu bedienen oder alternativ „ewig“ unter der Pfändungsfreigrenze zu verharren, jedoch nur, wenn trotzdem weiterhin die Erwerbsverpflichtung erfüllt wird. Zu diesen Forderungen zählen:
- Geldstrafen, Ordnungsgelder, Zwangsgelder und Nebenfolgen einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit, die zu einer Geldzahlung verpflichten, (also beispielsweise die Einziehung von Wertersatz) und
- Darlehensforderungen aus zinslosen Darlehen, welche dem Schuldner zur Begleichung der Kosten des Insolvenzverfahrens gewährt worden sind.
Unbedingt erwähnenswert ist im Zusammenhang mit der Restschuldbefreiung, dass diese nur in Richtung von bereits vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründeten Forderungen wirkt, jedoch nicht für Forderungen und Ansprüche, welche erst im Laufe des Insolvenzverfahrens begründet werden.
III. Pflichten
Der Insolvenzschuldner erhält die Restschuldbefreiung nicht aufgrund der bloßen Antragstellung auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Vielmehr knüpft das Gesetz zahlreiche Pflichten, welche der Insolvenzschuldner tunlichst befolgen sollte, an das Restschuldbefreiungsverfahren. Hierzu ist es wichtig zu verstehen, dass die Restschuldbefreiung einen ganz erheblichen Einschnitt in die Rechte der Gläubiger darstellt. Diese erhalten in den allermeisten Fällen gerade einmal bis zu 3% (!) ihrer ursprünglichen Forderung, obwohl sie ihre Leistung bereits erbracht haben. Würde man die Erbringung von Arbeitsleistung direkt in den jeweiligen Personen zur Verfügung stehende Lebenszeit umrechnen, so hätten die Gläubiger, (verteilt auf alle daran beteiligten Mitarbeiter), für diese Arbeitsleistung folglich zu 97% Lebenszeit „verloren“. In der Praxis wird dieser Verlust bei Angestellten natürlich durch das entsprechende Gläubigerunternehmen aufgefangen. Bei Privatpersonen und Selbständigen wirkt dieser Verlust jedoch umso fataler, da das bereits gesparte Kapital und damit zuvor bereits einmal versteuerte Einkommen in dieser Höhe für den Gläubiger unwiederbringlich verloren geht. Dementsprechend gilt es als Insolvenzschuldner, nicht nur von Gesetzes wegen, sondern auch schon aus einer moralischen Verpflichtung heraus, die nachfolgend aufgeführten Pflichten im Insolvenzverfahren und der sich daran anschließenden Wohlverhaltensperiode zur Schadensminderung zu erfüllen.
Sobald das Insolvenzverfahren durch den entsprechenden Eröffnungsbeschluss des Insolvenzgerichts eröffnet ist, beginnt die dreijährige Abtretungsfrist zu laufen und ab diesem Zeitpunkt ist der Insolvenzschuldner dazu verpflichtet, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen und die pfändbaren Einkommensanteile an den Insolvenzverwalter abzuführen. Sobald das Insolvenzverfahren durch Aufhebung oder Einstellung beendet ist, beginnt die Wohlverhaltensperiode. Mit dem Beginn der Wohlverhaltensperiode wird der Insolvenzverwalter zum Treuhänder. Während der Wohlverhaltensperiode ist der Insolvenzschuldner dann verpflichtet,
- eine angemessene Erwerbstätigkeit auszuüben und, wenn er ohne Beschäftigung ist, sich um eine solche zu bemühen und keine zumutbare Tätigkeit abzulehnen.
- Vermögen, welches der Insolvenzschuldner aufgrund einer Erbschaft oder durch Schenkung erwirbt, muss zur Hälfte seines Wertes an den Treuhänder herausgegeben werden,
- Vermögen, welches der Insolvenzschuldner durch den Gewinn einer Lotterie, einer Ausspielung oder in einem anderen Spiel mit Gewinnmöglichkeit erwirbt, muss zum vollen Wert an den Treuhänder herausgegeben werden. Kleinere Gelegenheitsgeschenke und Gewinne von geringem Wert, sind von dieser Verpflichtung ausgenommen. (Der Insolvenzschuldner muss also nicht nach jeder Geburtstagsfeier seine Geschenke schätzen lassen und anschließend einen Betrag in Geld als Wertersatz an den Treuhänder zahlen, sofern diese nicht weit über den Wert eines Gelegenheitsgeschenks hinausgehen).
- Jeden Wohnsitz- und Arbeitgeberwechsel unverzüglich, (also ohne schuldhaftes Zögern), dem Insolvenzgericht und dem Treuhänder anzuzeigen,
- keine von der Abtretungserklärung erfassten pfändbaren Bezüge und kein Vermögen im Sinne der Nummern 2 und 3 zu verheimlichen und dem Gericht und dem Treuhänder auf Verlangen Auskunft über seine Erwerbstätigkeit oder seine Bemühungen um eine solche sowie über seine Bezüge und sein Vermögen zu erteilen,
- etwaige Zahlungen zur Befriedigung der Insolvenzgläubiger bis zur Erteilung der Restschuldbefreiung nur an den Treuhänder zu leisten und keinem Insolvenzgläubiger einen Sondervorteil zu verschaffen und
- keine unangemessenen Verbindlichkeiten zu begründen.
Sofern zwischen dem Treuhänder und Insolvenzschuldner streitig ist, ob ein Gegenstand unter die Herausgabeverpflichtung fällt, kann jederzeit des Insolvenzgericht zur Entscheidung darüber angerufen werden.
Hält sich der Insolvenzschuldner an die vorgenannten Pflichten, steht der Restschuldbefreiung und dem damit oftmals verbundenen Neustart nichts mehr im Wege. Sofern hierbei Hilfe benötigt wird, stehen wir Ihnen beratend und begleitend zur Verfügung.
Haftungsausschluss
Die Verwender (die Staab & Kollegen Rechtsanwaltskanzlei PartG mbB) und der Autor haften nicht für die auf Grundlage des Beitrages vorgenommenen Handlungen der jeweiligen Personen. Jeder Einzelfall kann durch minimale Änderungen zu einem anderen rechtlichen Gesamtergebnis führen. Dieser Beitrag ersetzt keinesfalls die persönliche Beratung und professionelle juristische Betrachtung Ihres Anliegens.
Lesbarkeit, Weiterführende Quellen und Literatur
Zur besseren Lesbarkeit werden keine Paragraphen im Text angegeben.
Eine Auswahl von verwendeten Gesetzesnormen zum selbst Nachlesen finden Sie deshalb hier: §§ 1, 286, 287 I S.1, S. 3, II S.2, 287a, 287b, 295 Nr. 1-5, 296 I, 297a I, 301, 302 Nr. 1-3, 305 I Nr. 3 InsO, §§ 370, 373, 374 AO.