Ihr Anwalt für Arbeitsrecht in Bremen

Ein wesentlicher Schwerpunkt unserer anwaltlichen Tätigkeit liegt im Arbeitsrecht. Gern berät Sie ein Anwalt unserer Kanzlei in Bremen unter anderem bezüglich Kündigung, Abmahnung, Aufhebungsverträge und Arbeitsverträge sowie in allen Fragen rund um Ihre Arbeitsstelle und setzt Ihre Rechte durch.

Zu den Schwerpunkten im Arbeitsrecht zählen u. a.:

Kostenlose Erstberatung

Nutzen Sie unsere kostenlose Erstberatung von einem Anwalt für Arbeitsrecht, um Ihre Situation und Möglichkeiten einschätzen zu können.

Professionelle Bearbeitung

Durch eingespielte Arbeitsabläufe und spezialisierte Anwälte stellen wir eine schnelle Bearbeitung auf höchstem Niveau sicher.

Tradition und Expertise

Unsere Kanzlei in Bremen besteht seit über 20 Jahren und überzeugt mit langjähriger Erfahrung sowie Fachkompetenz.

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Nehmen Sie Kontakt zu uns auf und wir vereinbaren einen persönlichen Besprechungstermin. Mit einem offenen Ohr für Ihr Anliegen zeigen wir Ihnen den Weg für eine erfolgreiche Durchsetzung Ihrer Interessen.

Aufhebungsverträge in Bremen

Im Gegensatz zu einer Kündigung handelt es sich bei einem Aufhebungsvertrag um eine einvernehmliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Neben Regelegungen zu einer möglichen Abfindung und der Auszahlung von Einmal- oder Sonderzahlungen kann in diesem bspw. auch ein Einvernehmen über verbleibende Urlaubsansprüche, die Nutzung eines Dienstwagens bis zum Ausscheiden oder die Inanspruchnahme von Leistungen eines Arbeitsvermittlers erzielt werden.

 

Risiken des Aufhebungsvertrages

Im Gegensatz zu einer Kündigung handelt es sich bei einem Aufhebungsvertrag um eine einvernehmliche und freiwillige Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses. In dem Vertrag sind umfassend die gegenseitigen Forderungen festzuhalten. So kann beispielsweise die Auszahlung einer Abfindung oder Sonderzahlung vereinbart werden. Des Weiteren ist der Verbleib der noch bestehenden Urlaubstage und angefallenen Überstunden zu regeln. Mit Hilfe eines Aufhebungsvertrags ist es möglich, die Kündigungsfrist zu verkürzen, sodass gegebenenfalls zeitnah ein neues Arbeitsverhältnis aufgenommen werden kann.
Allerdings können insbesondere dem Arbeitnehmer, infolge überstürzter Zustimmung der vom Arbeitgeber vorgelegten Konditionen, Nachteile entstehen. So ist es möglich, dass dieser eine Sperrzeit hinsichtlich des Bezugs von Arbeitslosengeld I erhält oder der besondere Kündigungsschutz für Schwangere und Schwerbehinderte entfällt. Zudem gelten bei Erhalt einer Abfindung Besonderheiten hinsichtlich deren Versteuerung. Ferner darf der Arbeitnehmer nicht zur Unterzeichnung eines Aufhebungsvertrags gezwungen werden und hat einen Anspruch auf Bedenkzeit. Entsprechende Überrumplungen des Arbeitnehmers können zur Unwirksamkeit der Vereinbarung führen. In diesem Zusammenhang ist jedoch stets auf die Umstände des Einzelfalls abzustellen, weswegen eine fachkundige Beratung geboten ist.

Lassen Sie sich in jedem Fall vorab durch einen Anwalt für Arbeitsrecht in Bremen beraten. Beabsichtigen Sie, das Arbeitsverhältnis einvernehmlich zu beenden, steht Ihnen ein Anwalt für Arbeitsrecht aus unserer Kanzlei in Bremen bei den Verhandlungen mit Ihrem Arbeitgeber zur Seite, prüft den Text des Aufhebungsvertrags und behält die sozialversicherungs- und steuerrechtlichen Folgen im Auge, um für Sie ein bestmögliches Ergebnis zu erzielen.

Abmahnung in Bremen rechtlich prüfen lassen

Auch die Abmahnung ist ein Thema, mit dem sich unser Anwalt für Arbeitsrecht in Bremen häufig beschäftigt. Grundsätzlich stellt die Erteilung einer Abmahnung eine Voraussetzung für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber dar. Aus diesem Grund ist Vorsicht geboten, denn beim Vorliegen einer Abmahnung kann der Arbeitgeber zur Kündigung berechtigt sein. Da eine Abmahnung nicht nur den Bestandsschutz des Arbeitsverhältnisses verschlechtert, sondern auch dazu führt, dass der Arbeitnehmer bei Beförderungen oder Sonderleistungen des Arbeitgebers Nachteile erleidet, haben Betroffene ein Recht auf Entfernung der Abmahnung aus der Personalakte, wenn ein unzutreffender Sachverhalt zugrunde lag. Daneben ist es möglich, eine Beschwerde beim Betriebsrat einzureichen und die Entfernung der Abmahnung aus der Personalakte mittels gerichtlicher Klage zu erwirken.

Für die Gültigkeit der Abmahnung ist insbesondere erforderlich, dass der Arbeitgeber ein konkretes Fehlverhalten des Arbeitnehmers benennt, dieses missbilligt und darauf hinweist, dass bei einer weiteren gleichartigen Pflichtverletzung der Arbeitnehmer den Erhalt einer Kündigung riskiert. Je nach Einzelfall werden unterschiedliche Anforderungen an die Wirksamkeit der Abmahnung gestellt, sodass eine individuelle Prüfung der Umstände vorzunehmen ist.

Sollten Sie von Ihrem Arbeitgeber abgemahnt worden sein, prüft unser Anwalt für Arbeitsrecht die Voraussetzungen für eine Entfernung der Abmahnung aus der Personalakte und berät Sie in Bremen bei dem weiteren Vorgehen.

Gegen Kündigung in Bremen vorgehen

Sollten Sie eine Kündigung oder Änderungskündigung in Bremen erhalten haben, ist schnelles Handeln und das Einschalten eines Anwalts für Arbeitsrecht geboten, denn eine Kündigungsschutzklage muss innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung erhoben werden. Anderenfalls wird die Kündigung wirksam, auch wenn diese tatsächlich gegen Gesetzte verstoßen würde. Nehmen Sie daher unverzüglich mit uns Kontakt auf, um einen Besprechungstermin zu vereinbaren.

Eine Kündigung ist nur dann gerechtfertigt, wenn Gründe in der Person oder im Verhalten des Arbeitnehmers vorliegen, die den Arbeitgeber zu einer Kündigung berechtigen oder dringende betriebliche Erfordernisse der Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers entgegenstehen. Sofern dringende betriebliche Erfordernisse vorliegen, kann die Kündigung gleichwohl sozial ungerechtfertigt sein, wenn der Arbeitgeber nicht den sozial am wenigsten schutzwürdigen Arbeitnehmer bestimmt hat. Zu den Kriterien der Sozialauswahl gehören insbesondere die Dauer der Betriebszugehörigkeit, das Lebensalter und Unterhaltspflichten.

Was wir tun

Unser Anwalt für Arbeitsrecht in Bremen prüft, ob Ihre Kündigung rechtmäßig ergangen ist und inwiefern gegen diese gerichtlich vorgegangen werden kann. Hierbei kann sowohl auf den Erhalt des Arbeitsplatzes abgezielt werden als auch auf die Erwirkung einer Abfindung, sollte die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht gewünscht sein.

Wir prüfen ferner, ob Sie einen Anspruch auf Weiterbeschäftigung gegenüber Ihrem Arbeitgeber nach Ablauf der Kündigungsfrist haben und machen zudem sämtliche im Zusammenhang mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses stehenden Ansprüche geltend, wie die Erteilung eines qualifizierten Zeugnisses, Urlaubsabgeltung und Überstundenvergütung. Ein Anwalt für Arbeitsrecht von Staab & Kollegen in Bremen unterstützt Sie kompetent und zuverlässig von der Erstberatung bis zur Vertretung vor dem Arbeitsgericht, um Ihre Interessen bestmöglich durchzusetzen.

Arbeitsvertrag in Bremen prüfen lassen

In dem Arbeitsvertrag legen die Parteien sämtliche Aspekte des gemeinsamen Arbeitsverhältnisses fest. Insbesondere werden die Vertragsparteien, der Beginn und die Dauer des Arbeitsverhältnisses, die Art der Tätigkeit, die Höhe der Vergütung und der Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers festgehalten. Der Arbeitsvertrag bedarf grundsätzlich keiner Form und kann daher sowohl schriftlich als auch mündlich geschlossen werden. Aus Beweisgründen bietet sich jedoch stets ein schriftlicher Arbeitsvertrag an, da es ansonsten bei der Geltendmachung von Ansprüchen zu Schwierigkeiten kommen kann.

Grundsätzlich können die Vertragsparteien den Inhalt frei aushandeln. Zu beachten ist allerdings, dass die gesetzlichen Regelungen des Arbeitsrechts überwiegend zwingend sind, sodass von ihnen nicht zu Ungunsten des Arbeitnehmers abgewichen werden kann. Vorformulierte Arbeitsverträge unterliegen zudem den strengen Regelungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Diese Vorschriften begünstigen nochmals den Arbeitnehmer wodurch unangemessen Benachteiligungen des Arbeitnehmers entgegengewirkt wird. So können beispielsweise einseitige, nur den Arbeitnehmer belastende vertragliche Ausschlussfristen oder hohe Vertragsstrafen im Arbeitsvertrag unwirksam sein.

Um erhebliche Nachteile aufgrund eines unzulässigen Arbeitsvertrags entgegenzuwirken, bieten wir die umfangreiche Prüfung Ihres Arbeitsvertrags sowie die Erstellung eines wirksamen Vertragsentwurfs unter Beachtung aller Gesamtumstände an. Bei Fragen wenden Sie sich einfach an einen Anwalt für Arbeitsrecht aus unserer Kanzlei in Bremen oder werfen Sie einen Blick in unseren Wissensbereich.

Melden Sie sich bei uns!

Sie suchen einen erfahrenen und kompetenten Anwalt für Arbeitsrecht, der Sie fachgerecht berät und kompetent vertritt? Dann sind Sie bei den Rechtsanwälten der Kanzlei Staab & Kollegen in Bremen an der richtigen Adresse. Nehmen Sie gern Kontakt zu uns auf und nutzen Sie unsere kostenlose und unverbindliche Erstberatung, um sich einen Überblick über Ihre Situation und der Ihnen zur Verfügung stehenden Optionen zu verschaffen.

Fragen und Antworten rund um das Arbeitsrecht

Arbeitszeit

Sind Zeiten der Rufbereitschaft Arbeitszeit?

In Rufbereitschaft ist ein Arbeitnehmer, wenn er sich nicht am Arbeitsplatz aufhalten muss, der Arbeitgeber ihn aber jederzeit zur Arbeit rufen kann. Bei Rufbereitschaft zählt nur die Zeit als Arbeitszeit, in der der Arbeitnehmer tatsächlich gearbeitet hat. Die übrige Zeit ist keine Arbeitszeit. Wer rufbereit sein muss, hat grundsätzlich keinen Anspruch auf Bezahlung, wenn er nicht gerufen wurde. Schreibt der Arbeitgeber allerdings vor, dass der Arbeitnehmer innerhalb von 10 bis 20 Minuten vor Ort sein muss, ist das als Bereitschaftsdienst zu werten und nicht mehr als Rufbereitschaft mit der Folge, dass die Zeit als Arbeitszeit gilt. Unsere spezialisierten Anwälte für Arbeitsrecht prüfen gerne ihren individuellen Fall und machen gegebenenfalls ausstehende Ansprüche geltend.

Sind Zeiten des Bereitschaftszeit Arbeitszeit?

Ein Arbeitnehmer befindet sich in Bereitschaftszeit, wenn er sich an einem vereinbarten Ort aufhalten muss, um seine Arbeit aufzunehmen. Er kann sich aber in der Wartephase ausruhen und eventuell sogar schlafen. Bereitschaftszeit ist Arbeitszeit und voll zu vergüten. Sofern Sie Zweifel haben, ob Ihre Bereitschaftszeiten ordnungsgemäß abgerechnet und vergütet worden sind, wenden Sie sich an unsere spezialisierten Anwälte für Arbeitsrecht. Sie prüfen Ihren individuellen Fall und machen ausstehende Ansprüche für Sie geltend.

Wer ist ein Chefarzt?

Im Gesetz wird der Be­griff Chef­arzt nicht definiert. Um als Chef­arzt be­zeich­net zu wer­den, muss ein Arzt ei­ni­ge all­ge­mein an­er­kann­te Vor­aus­set­zun­gen erfüllen. Er muss ei­nen Fach­arzt­ti­tel be­sit­zen und ei­ne Fach­ab­tei­lung in ei­nem Kran­ken­haus oder ei­ner Fach­pra­xis lei­ten, für die er die Ge­samt­ver­ant­wor­tung trägt, d.h. er steht hier­ar­chisch an der Spit­ze die­ser Ab­tei­lung. Er ist der Vor­ge­setz­te des ge­sam­ten ärzt­li­chen und nichtärzt­li­chen Per­so­nals, ihm ob­liegt die Ver­ant­wor­tung für die Pa­ti­en­ten­ver­sor­gung. Über dem Chef­arzt ste­hen nur noch Kran­ken­haus­träger und ärzt­li­cher Di­rek­tor. Der ärzt­li­che Di­rek­tor ist zu­meist ein aus­gewähl­ter Chef­arzt un­ter den Chefärz­ten des Kran­ken­hau­ses, der dem ge­sam­ten ärzt­li­chen Dienst des Kran­ken­hau­ses vor­steht und den Dienst be­auf­sich­tigt. Die Ver­ant­wor­tung kann auch un­ter meh­re­ren Chefärz­ten auf­ge­teilt wer­den, wo­bei je­der die ge­sam­te Ver­ant­wor­tung über­nimmt. In die­sem Fall spricht man von ei­nem sog. kol­le­gia­len Chef­arzt­sys­tem. Ein Chef­arzt wird häufig auch als „lei­ten­der Arzt“ be­zeich­net. Unsere spezialisierten Anwälte für Arbeitsrecht prüfen in Ihrem individuellen Fall, ob Sie als Chefarzt bezeichnet werden müssen.

Ist der Chefarzt Arbeitnehmer?

Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgericht stehen Chefärz­te wie an­de­re Kran­ken­hausärz­te in ei­nem abhängi­gen Ar­beits­verhält­nis zum Kran­ken­haus und nicht in ei­nem selbständi­gen Dienst­verhält­nis. Für die Be­ant­wor­tung die­ser Fra­ge ist es letzt­lich ent­schei­dend, ob der Chef­Arzt in den Or­ga­ni­sa­ti­ons­be­reich des Kran­ken­hau­ses ein­ge­glie­dert ist, d.h. oh­ne sei­ne Or­ga­ni­sa­ti­on und Be­triebs­mit­tel nicht ar­bei­ten könn­te, und von den fach­li­chen Wei­sun­gen des Kran­ken­hau­ses abhängig ist, d.h. des­sen Ar­beits­an­wei­sun­gen be­fol­gen muss. Ein Chef­arzt darf als Lei­ter sei­ner me­di­zi­ni­schen Fach­ab­tei­lung in me­di­zi­ni­scher Hin­sicht kei­nen Wei­sun­gen un­ter­lie­gen. Das schließt je­doch nicht aus, dass der Kran­ken­haus­träger dem Chef­arzt Wei­sun­gen in Be­zug auf or­ga­ni­sa­to­ri­sche An­ge­le­gen­hei­ten er­tei­len kann, al­so z.B. Vor­ga­ben bezüglich des (spar­sa­men) Ein­sat­zes be­stimm­ter Gerätschaf­ten und/oder des Per­so­nals ma­chen kann. Unsere spezialisierten Anwälte für Arbeitsrecht prüfen in Ihrem individuellen Fall, ob Sie als Arbeitnehmer einzustufen sind.

Gilt der gesetzliche Arbeitszeitschutz für Chefärzte?

Nein, der Gesetzgeber hat Chefärzte ausdrücklich vom gesetzlichen Arbeitszeitschutz ausgenommen. Wenn Sie gesundheitliche Probleme in Folge zeitlicher Arbeitsüberlastung haben und ihren Dienst nicht mehr verrichten können, Ihr Arbeitgeber Ihnen in der Folge mit arbeitsrechtlichen Konsequenzen droht, empfehlen wir Ihnen dringend, anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Wenn Sie uns frühzeitig kontaktieren, können unsere spezialisierten Anwälte für Arbeitsrecht den Sachverhalt noch zu Ihren Gunsten beeinflussen und gestalten, was sich auf die rechtliche Beurteilung in Ihrem Sinn positiv auswirken kann.

Ist der Chefarzt ein leitender Angestellter?

Es ist zu unterscheiden zwischen dem leitenden Angestellten im Sinn des Betriebsverfassungsrechts und dem leitenden Angestellten im Sinn des Kündigungsschutzrechts.

Lei­ten­der An­ge­stell­ter nach dem Kündigungsschutzrecht ist ein Chef­arzt, wenn er zur selbständi­gen Ein­stel­lung oder Ent­las­sung von Ar­beit­neh­mern be­rech­tigt ist. Da­zu muss er die Ein­stel­lung oder Ent­las­sung von Mit­ar­bei­tern selbständig vor­neh­men können. Das trifft auf Chefärz­te zu­meist nicht zu. Ih­re Ein­stel­lungs­be­fug­nis­se be­schränken sich auf Vor­schlags- und Mit­ent­schei­dungs­rech­te. Das be­deu­tet, dass der Chef­arzt bei der Ein­stel­lung von Ärz­ten und Per­so­nal nur „mitreden“ kann, je­doch nicht selbst Ar­beits­verträge ab­sch­ließen kann. Unsere spezialisierten Anwälte für Arbeitsrecht prüfen Ihren Fall gerne individuell. Die Einstufung, dass Sie nicht leitender Angestellter nach dem Kündigungsschutzrecht sind, hat für Sie die positive Folge besseren Kündigungsschutzes gegenüber leitenden Angestellten.

Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass ein Chefarzt kein leitender Angestellter im Sinn des Betriebsverfassungsrechts ist. Der Chefarzt trifft nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichts keine unternehmens- oder betriebsleitenden Entscheidungen. Sollte es in Ihrem individuellen Fall ausnahmsweise anders sein, wären Sie trotzdem leitender Angestellter im Sinn des Betriebsverfassungsrechts. Unsere spezialisierten Anwälte für Arbeitsrecht prüfen Ihren Fall gerne individuell. Die Einstufung, dass Sie nicht leitender Angestellter im Sinn des Betriebsverfassungsrecht sind, hat für Sie die positive Folge, dass Sie vom Betriebsrat vertreten werden, der weitergehende Rechte hat, als der Sprecherausschuss, der Sie vertreten würde, wenn Sie leitender Angestellter im Sinn des Betriebsverfassungsrechts wären.

Muss der Chefarzt sich an Bereitschaftsdiensten und der Rufbereitschaft beteiligen?

Nein, der Chef­arzt hat kraft sei­ner Or­ga­ni­sa­ti­ons­kom­pe­tenz le­dig­lich dafür zu sor­gen, dass der Be­reit­schafts­dienst und die Ruf­be­reit­schaft für sei­ne Ab­tei­lung si­cher­ge­stellt sind. Die re­gelmäßige Teil­nah­me an den Diens­ten gehört nicht zu sei­nen ty­pi­schen Auf­ga­ben. Auch wenn die­se nicht der tra­di­tio­nel­len Auf­ga­ben­ver­tei­lung ent­spricht, kann ei­ne Pflicht zur Teil­nah­me im Chef­arzt­ver­trag ver­ein­bart wer­den. Üblich sind Klau­seln, die die Teil­nah­me for­dern, wo sie er­for­der­lich ist. Bei Vor­lie­gen die­ser Klau­sel wird dem Chef­arzt teilweise das Recht eingeräumt, sich aus der re­gelmäßigen Ruf­be­reit­schaft zurück­zu­zie­hen, so­weit aus­rei­chend Ärz­te zur Verfügung ste­hen. Bei Fragen zum Bereitschaftsdienst und zur Rufbereitschaft beraten Sie unsere spezialisierten Anwälte für Arbeitsrecht gerne.

Ich muss ständig Überstunden leisten. Wie viele Stunden in der Woche dürfen Arbeitnehmer eigentlich arbeiten?

Der Gesetzgeber schreibt vor, dass in der Woche maximal 48 Stunden gearbeitet werden dürfen. Verstößt der Arbeitgeber gegen diese zulässige Höchstarbeitszeit, so begeht er eine Ordnungswidrigkeit. Eine übermäßige Arbeitsbelastung in Verbindung mit dem damit einhergehenden Stress macht auf Dauer krank. Daher sollten Sie sich frühzeitig gegen eine extensive Ausbeutung Ihrer Arbeitskraft zur Wehr setzen. Unsere spezialisierten Anwälte für Arbeitsrecht beraten und vertreten Sie hierüber kompetent.

Was gilt als Arbeitszeit?

Die Arbeitszeit ist die Zeit vom Beginn bis zum Ende der Arbeit ohne die Pausen. Der Weg zur Arbeit und von der Arbeit nach Hause gehört nicht zur Arbeitszeit. Dienstreisen können zur Arbeitszeit gehören, wenn der Arbeitnehmer während der Reise arbeitet. Die Dienstreise zählt nicht zur Arbeitszeit, wenn sich der Arbeitnehmer während dieser Zeit erholen und entspannen kann. Umkleiden gehört nicht zur Arbeitszeit. Abweichendes kann gelten, wenn der Arbeitgeber eine bestimmte Arbeitskleidung vorschreibt und sich die Arbeitnehmer im Betrieb umkleiden müssen. Sofern Sie nicht sicher sind, dass Ihnen die gesamte Arbeitszeit vergütet wird, wenden Sie sich an unsere spezialisierten Anwälte für Arbeitsrecht. Sie prüfen individuell Ihren Fall und machen ausstehende Ansprüche umgehend geltend und treiben die Forderungen ein.

Ist Arbeit an Sonn- und Feiertagen verboten?

An Sonn- und Feiertagen dürfen Arbeitnehmer grundsätzlich nicht arbeiten – und zwar von 0  bis 24 Uhr. Sie sollen sich ausruhen, erholen und keiner Beschäftigung nachgehen. Es gibt aber Ausnahmen, insbesondere für Krankenhäuser, Pflegeeinrichtungen, Tankstellen, Museen, Theater, Restaurants und andere Einrichtungen, die auch am Sonntag funktionieren müssen. Aber auch diejenigen, die an Sonn- und Feiertagen arbeiten, haben ein Anrecht darauf, an mindestens 15 Sonntagen im Jahr frei zu haben. Zwei Ausnahmen betreffen den Beginn und das Ende der Sonn- und Feiertagsruhe. So kann der Arbeitgeber den Beginn für Lkw-Fahrer um bis zu zwei Stunden vorverlegen. Auch Betriebe, die in mehreren Schichten arbeiten, dürfen Beginn oder Ende der freien Tage um bis zu sechs Stunden vor-­ oder zurückverlegen. Der Arbeitgeber muss stets sämtliche Arbeitszeiten an Sonn- und Feiertagen aufzeichnen. Ob die Sonntagsruhe eingehalten ist, überwachen die Gewerbeaufsichtsämter oder die Arbeitsschutzämter. Wenn Sie Zweifel haben, ob Ihr Arbeitgeber von Ihnen Sonn- und Feiertagsarbeit verlangen kann, wenden Sie sich an unsere spezialisierten Anwälte für Arbeitsrecht. Sie beantworten Ihnen alle Fragen und leiten gegebenenfalls die notwendigen rechtliche Schritte ein, um Ihre Rechte zu wahren.

Zeugnis

Welche Arten von Zeugnissen gibt es?

Zunächst kann man zwischen einem Zwischenzeugnis und einem Endzeugnis unterscheiden. Das Zwischenzeugnis wird ausgestellt, während das Arbeitsverhältnis besteht. Das Endzeugnis wird ausgestellt, wenn das Arbeitsverhältnis beendet wird.

Ein Interesse an einem Zwischenzeugnis kann beispielsweise dann bestehen, wenn man sich aus einem bestehenden Arbeitsverhältnis heraus auf eine andere Stelle bewerben möchte. Ebenso liegt es, wenn das Arbeitsverhältnis beendet ist, und man sich auf eine neue Stelle bewerben muss.

Außerdem unterscheidet man zwischen einfachem und qualifiziertem Zeugnis.
Das einfache Zeugnis beschreibt lediglich Art und Dauer der Tätigkeit.
Das qualifizierte Zeugnis beschreibt darüber hinaus auch Leistung und Führung des Arbeitnehmers.

Wer hat Anspruch auf ein Zeugnis?

Arbeitnehmer und auch Auszubildende haben Anspruch auf ein Zeugnis. Dies gilt für alle Arten von Zeugnissen, also für Zwischen- und Endzeugnis und für ein einfaches und qualifiziertes Zeugnis. Darüber hinaus haben auch in der Regel Personen, die nicht Arbeitnehmer sind, aber gleichwohl wirtschaftlich abhängig von ihren Auftraggebern und sozial schutzbedürftig sind, einen Anspruch auf ein Zeugnis.

Was kann ich tun, wenn der Arbeitgeber die Ausstellung eines Zeugnisses verweigert?

In diesem Fall sollten Sie sich umgehend bei uns melden, damit wir für Sie die notwendigen Schritte einleiten können. Sie sollten nicht zögern, weil Ausschlussfristen laufen können, nach deren Ablauf der Anspruch auf das begehrte Zeugnis ausgeschlossen ist. Unsere spezialisierten Anwälte werden gegebenenfalls das Zeugnis vor dem Arbeitsgericht einklagen.

Was kann ich tun, wenn der Arbeitgeber zwar ein Zeugnis ausgestellt hat, ich aber mit dem Inhalt nicht zufrieden bin?

Auch in diesem Fall sollten Sie sich umgehend bei uns melden. Unsere spezialisierten Anwälte werden Ihr Zeugnis „auf Herz und Nieren“ prüfen und gegebenenfalls auf gerichtlichem Weg bei der Bewerbung nachteilige Formulierungen aus dem Zeugnis entfernen lassen. In der Regel lässt sich auf gerichtlichem Weg eine Bewertung erreichen, die der Note „befriedigend“ entspricht. Dies ist eine Bewertung, die bei Bewerbungsgesprächen auch glaubhaft ist. Überragende Bewertungen werden von Personalchefs häufig angezweifelt.

Was kann ich tun, wenn ich zwar mit dem Inhalt des Zeugnisses zufrieden bin, aber die Form des Zeugnisses nicht akzeptabel ist?

Auch in diesem Fall sollten Sie sich umgehend bei uns melden. Unsere spezialisierten Anwälte werden Ihr Zeugnis „auf Herz und Nieren“ prüfen. Dazu gehört auch die Form.

Sie müssen es nicht akzeptieren, wenn Ihr Zeugnis scharf geknickt ist oder Flecken aufweist. Sie müssen auch nicht akzeptieren, wenn Rechtsschreibfehler im Text sind. Ebenfalls müssen Sie zwar vordergründig positive klingende Formulierungen akzeptieren, die aber in Wirklichkeit eine sehr negative Bewertung bedeuten, akzeptieren. Die Zeugnissprache muss klar sein und darf keine Codewörter enthalten.

Beispiel für eine sehr schlechte Bewertung: „Der Arbeitnehmer war stets sehr kommunikativ.“

Dies mag vielleicht positiv für den Arbeitnehmer klingen, unter Personalchefs bedeutet die Formulierung, dass der Arbeitnehmer stets lieber ausgiebig Pause gemacht hat als gearbeitet.

Daher wenden Sie sich an unsere spezialisierten Anwälte. Wir prüfen Ihr Zeugnis, spüren solche verdeckten Formulierungen auf und werden Sie notfalls arbeitsgerichtlich beseitigen. Dadurch lassen sich die Einstellungschancen bei der Bewerbung deutlich steigern.

Nebentätigkeiten

Was ist eine Nebentätigkeit?

Un­ter ei­ner Ne­bentätig­keit ver­steht man je­de Tätig­keit des Ar­beit­neh­mers, die die­ser außer­halb sei­ner Ar­beit für sei­nen Haupt­ar­beit­ge­ber ausübt.

Sind Nebentätigkeiten erlaubt?

Fin­det sich im Ar­beits­ver­trag oder in ei­nem auf das Ar­beits­verhält­nis an­wend­ba­ren Ta­rif-vertrag kei­ne Re­ge­lung über Ne­bentätig­kei­ten, so sind Ne­bentätig­kei­ten er­laubt, und zwar auch oh­ne ei­ne aus­drück­li­che Ge­neh­mi­gung des Ar­beit­ge­bers. Das er­gibt sich dar­aus, dass der Ar­beit­neh­mer nach Leis­tung der ver­trag­lich ver­ein­bar­ten Ar­beits­zeit, d.h. in sei­ner Frei­zeit grundsätz­lich ma­chen kann, was er möch­te. Es gibt aber Aus­nah­men. In ei­ni­gen Fällen sind Ne­bentätig­kei­ten un­zulässig. Um sicher zu gehen, fragen Sie daher, bevor Sie eine Nebentätigkeit aufnehmen, unsere spezialisierten Anwälte für Arbeitsrecht.

Besteht eine Pflicht Nebentätigkeiten anzuzeigen?

Wenn im Ar­beits­ver­trag oder in ei­nem auf das Ar­beits­verhält­nis an­wend­ba­ren Ta­rif­ver­trag kei­ne Pflicht zur An­zei­ge von Ne­bentätig­kei­ten ent­hal­ten ist, muss der Ar­beit­neh­mer ei­ne Ne­bentätig­keit nur dann – d.h. von sich aus – an­zei­gen, wenn durch die Ne­bentätig­keit be­rech­tig­te In­ter­es­sen des Ar­beit­ge­bers be­droht sind, al­so zum Bei­spiel dann, wenn durch die Ne­bentätig­keit Verstöße ge­gen das Ar­beits­zeit­ge­setz ein­tre­ten. Der Ar­beit­ge­ber hat al­so kei­nen all­ge­mei­nen An­spruch dar­auf, al­le Ne­bentätig­kei­ten des Ar­beit­neh­mers zu er­fah­ren.
In Ar­beits­verträgen fin­den sich aber häufig Be­stim­mun­gen, die et­wa fol­gen­den In­halt ha­ben.

„Sämt­li­che Ne­bentätig­kei­ten sind dem Ar­beit­ge­ber un­auf­ge­for­dert und vor Auf­nah­me der Ne­bentätig­keit an­zu­zei­gen.“

Wenn im Ar­beits­ver­trag ei­ne sol­che Klau­sel ent­hal­ten ist, dann hat der Ar­beit­neh­mer sich dar­an zu hal­ten. Auf­grund der auch im Ar­beits­recht gel­ten­den Ver­trags­frei­heit ist ei­ne sol­che Klau­sel wirk­sam, da der mit ihr ver­bun­de­ne Ein­griff in die Pri­vat­sphäre des Ar­beit­neh­mers eher ge­ring ist: Sie soll dem Ar­beit­ge­ber ja nur die Über­prüfung ermögli­chen, ob die an­ge­zeig­te Ne­bentätig­keit zulässig oder un­zulässig ist. Noch nicht endgültig ent­schie­den ist al­ler­dings, ob dies nur für be­zahl­te Ne­ben­jobs oder auch für eh­ren­amt­lich aus­geübte Tätig­kei­ten gilt.

Wel­che Fol­gen hat die un­zulässi­ge Ausübung ei­ner Ne­bentätig­keit?

Die Fra­ge, ob ei­ne Ne­bentätig­keit zulässig oder un­zulässig ist oder ei­ner Ge­neh­mi­gung des Ar­beit­ge­bers be­darf, stellt sich in der Pra­xis oft erst dann, wenn der Ar­beit­ge­ber die Ne­bentätig­keit zum An­lass nimmt, den Ar­beit­neh­mer ab­zu­mah­nen oder so­gar zu kündi­gen. Hier sind zwei Fra­gen aus­ein­an­der­zu­hal­ten:

Ers­tens: Frag­lich ist zunächst, ob die (nicht ge­neh­mig­te) Ne­bentätig­keit des Ar­beit­neh­mers zulässig oder un­zulässig ist. Ist die­se Fra­ge im Sin­ne von „zulässig“ zu be­ant­wor­ten, dann ist ei­ne we­gen der Ne­bentätig­keit aus­ge­spro­che­ne Ab­mah­nung un­zulässig und ei­ne des­we­gen aus­ge­spro­che­ne ver­hal­tens­be­ding­te Kündi­gung un­wirk­sam.

Zwei­tens: Falls die vom Ar­beit­ge­ber be­an­stan­de­te Ne­bentätig­keit un­zulässig ist, stellt sich die wei­te­re Fra­ge, wie gra­vie­rend der mit der Ne­bentätig­keit ver­bun­de­ne Ver­s­toß ge­gen ge­setz­li­che oder ar­beits­ver­trag­li­che Pflich­ten des Ar­beit­neh­mers ist. Das hängt da­von ab, wel­che Pflicht ver­letzt wur­de. Macht der Ar­beit­neh­mer dem Ar­beit­ge­ber z.B. in er­heb­li­chem Um­fang il­le­gal Kon­kur­renz, kann dies ei­ne außer­or­dent­li­che Kündi­gung recht­fer­ti­gen. Geht der Ar­beit­neh­mer da­ge­gen während des Ur­laubs ei­ner ge­ringfügi­gen Ne­bentätig­keit nach, so verstößt dies zwar u.U. ge­gen das Bundesurlaubsgesetz, doch dürf­te hier in der Re­gel wohl nur ei­ne Ab­mah­nung ge­recht­fer­tigt sein.

Die Fra­ge, wel­che Sank­tio­nen ei­ne un­zulässi­ge Ne­bentätig­keit nach sich zie­hen kann, lässt sich da­her nicht all­ge­mein be­ant­wor­ten, son­dern hängt von der durch die Ne­bentätig­keit im Ein­zel­fall ver­letz­ten Rechts­pflicht ab. Unsere spezialisierten Anwälte für Arbeitsrecht prüfen Ihren individuellen Fall.

Wie viele Nebentätigkeiten darf ich gleichzeitig ausüben?

Grundsätzlich muss jede Nebentätigkeit zulässig sein. Insgesamt darf die Höchstarbeitszeitgrenzen nicht überschritten werden. In diesem Rahmen dürfen mehrere Nebentätigkeiten gleichzeitig ausgeübt werden. Gerne prüfen unsere spezialisierten Anwälte für Arbeitsrecht Ihr konkretes Vorhaben.

Urlaub

Wie viel gesetzlicher Urlaub steht mir zu?

Laut Bundesurlaubsgesetz (BurlG) beträgt der gesetzliche Mindestanspruch auf bezahlten Erholungsurlaub für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit einer 5-Tage-Woche 20 Tage Urlaub pro Jahr. Bei einer 6-Tage-Woche sind es mindestens 24 Urlaubstage pro Jahr. Aus dem Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag können darüber hinaus weitere Urlaubstage hervorgehen.

Im Bundesurlaubsgesetz (BurlG), welches aus dem Jahr 1963 stammt, wird der gesetzliche Mindestanspruch auf bezahlten Urlaub geregelt. Darin ist festgehalten, dass Arbeitnehmer einer 6-Tage-Woche einen Anspruch auf mindestens 24 Urlaubstage pro Jahr haben. Das entspricht vier Wochen. Analog dazu sind es bei einer 5-Tage-Woche 20 Tage Mindesturlaub pro Jahr. Der Urlaubsanspruch richtet sich also nach der Anzahl der geleisteten Arbeitstage. Der Arbeitgeber darf diesen Urlaubsanspruch nicht unterschreiten. Ein höherer Urlaubsanspruch kann jedoch im Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag festgehalten werden – und ist auch meist die Regel. Der volle Urlaubsanspruch entsteht nach einer sechsmonatigen Zugehörigkeit zum Unternehmen.

Wie viel Urlaub steht mir bei Teilzeit zu?

Wie hoch der gesetzliche Urlaubsanspruch bei Beschäftigten in Teilzeit ist, hängt maßgeblich von der Anzahl der Arbeitstage pro Woche ab. Bei einer 6-Tage-Woche stehen Ihnen 24 Tage Urlaub zu, bei einer 5-Tage-Woche 20 Urlaubstage, bei einer 4-Tage-Woche 16 Urlaubstage und bei einer 3-Tage-Woche 12 Urlaubstage.

Der Urlaub, der Ihnen laut Gesetzt zusteht, richtet sich nach der Anzahl der geleisteten Arbeitstage. Arbeitet ein Angestellter in Teilzeit also an fünf Tagen in der Woche, stehen ihm dieselben Urlaubsansprüche zu wie einer 5-Tage-Vollzeitkraft – auch wenn die Arbeitsstunden reduziert sind. Hintergrund ist der, dass die Teilzeitkraft die gleiche Anzahl an Urlaubstagen wie eine Vollzeitkraft benötigt, um eine ganze Woche Urlaub zu nehmen. Die Formel für die Berechnung lautet:

(Urlaubsanspruch Vollzeit x Arbeitstage des Teilzeitmitarbeiters pro Woche) / übliche Arbeitstage pro Woche in Vollzeit

Bei einer 4-Tage-Woche für die Teilzeitkraft gegenüber ihren in Vollzeit beschäftigten Kollegen, die fünf Tage in der Woche arbeiten, ergibt sich also Folgendes:

(20 Urlaubstage x 4 Arbeitstage Teilzeit) / 5 Arbeitstage Vollzeit = 16 Urlaubstage Teilzeit

Wie viel Urlaub steht mir nach der Kündigung zu?

Wie viel Urlaub Ihnen nach der Kündigung zusteht, ist abhängig vom Zeitpunkt des Ausscheidens. Erfolgt die Beendigung des Arbeitsverhältnisses bis einschließlich 30. Juni, steht Ihnen pro vollem Monat, in dem das Arbeitsverhältnis bestand, jeweils ein Zwölftel des Jahresurlaubs zu. Wird das Arbeitsverhältnis nach dem 30. Juni beendet, steht Ihnen – soweit im Arbeitsvertrag nicht anders festgehalten – grundsätzlich der vollständige Jahresurlaub zu.

Unabhängig davon, wer die Kündigung ausspricht, steht Ihnen als Arbeitnehmer (Rest-)Urlaub zu. Endet das Arbeitsverhältnis bis einschließlich 30. Juni, haben Sie pro vollem Monat, den Sie gearbeitet haben, Anspruch auf ein Zwölftel Ihres Jahresurlaubs. Anbei ein Beispiel zur Berechnung. Wir gehen davon aus, dass dem Arbeitnehmer ein gesetzlicher Mindestanspruch von 20 Urlaubstagen pro Jahr gewährt wird und das Arbeitsverhältnis im Mai beendet wird:

5 Monate / 12 Monate x 20 Urlaubstage = 8, 33 Urlaubstage

Urlaubstage von weniger als einem halben Tag werden abgerundet.

Endet das seit Jahresanfang bestehende Arbeitsverhältnis am 1. Juli oder später, haben Sie als Arbeitnehmer Anspruch auf Ihren vollen gesetzlichen Mindesturlaub, also 20 Urlaubstage bei einer 5-Tage-Woche. Darüber hinaus vertraglich vereinbarter Zusatzurlaub wird Ihnen ebenso gewährt, wenn Ihr Arbeitsvertrag keine „pro rata temporis“-Klausel enthält, welche für den Zusatzurlaub eine anteilige Berechnung vorsieht. Die Berechnung entspricht der obigen Formel.

Lohn / Überstunden

Stehen mir bezahlte Überstunden zu?

Ob Ihnen bezahlte Überstunden zustehen, ist in Ihrem Tarif- oder Arbeitsvertrag geregelt, denn es gibt kein Gesetz, welches vorschreibt, dass der Arbeitgeber Überstunden auszahlen muss. Der Arbeitgeber muss jedoch darüber informieren, inwiefern Mehrarbeit vergütet wird. Möglich ist zudem, einen Freizeitausgleich für geleistete Überstunden zu erhalten. Prüfen Sie auch, ob es in Ihrem Vertrag eine Klausel gibt, mit der eine bestimmte Anzahl an Überstunden mit dem Gehalt abgegolten werden.

Für bezahlte Überstunden gibt es keine gesetzliche Regelung, daher ist es entscheidend, was in Ihrem Arbeits- oder Tarifvertrag festgehalten ist. Eine Pflicht seitens des Arbeitgebers, Überstunden auszuzahlen, gibt es nicht, er muss jedoch darüber informieren, inwiefern Mehrarbeit vergütet wird. Für Besserverdienende, die mehr als die Beitragsbemessungsgrenze verdienen, oder leitende Angestellte in bestimmten Berufsgruppen besteht grundsätzlich kein Anspruch auf einen Überstundenausgleich.

Bei vielen Unternehmen besteht zudem die Möglichkeit, geleistete Überstunden im Sinne des Freizeitausgleichs „abzufeiern“. Einige Verträge enthalten auch Klauseln, die besagen, dass Überstunden mit dem Festgehalt abgegolten werden. Hier lohnt sich ein genauer Blick, denn wenn keine konkrete Anzahl an Überstunden genannt wird, ist diese Klausel unwirksam.

Darf im Arbeitsvertrag weniger als der gesetzliche Mindestlohn vereinbart werden?

In der Regel erhält jeder Arbeitnehmer den Mindestlohn von 12 Euro brutto pro Stunde (Stand: Oktober 2022). Auch wenn im Arbeitsvertrag ein niedrigeres Entgelt angegeben ist, kann der Arbeitnehmer diesen einfordern – denn dies ist nicht rechtens. Ausgenommen vom gesetzlichen Mindestlohn sind jedoch Pflichtpraktikanten, Jugendliche unter 18 Jahren ohne abgeschlossene Berufsausbildung, Auszubildende, ehrenamtlich tätige Mitarbeiter, Langzeitarbeitslose, Freiberufler und Selbstständige.

Seit 2015 gibt es in Deutschland den gesetzlichen Mindestlohn. Damals bei 8,50 Euro angefangen, liegt er heute bei 12 Euro brutto die Stunde (Stand Oktober 2022). In der Regel haben alle Arbeitnehmer Anspruch auf den Mindestlohn, dies gilt auch für sämtliche Arbeitsverhältnisse – also sowohl in der festen Vollzeitstelle als auch für Minijobber oder Saisonarbeiter. Ist im Arbeitsvertrag ein niedrigeres Entgelt angegeben, können Arbeitnehmer dennoch den Mindestlohn einfordern, auch rückwirkend.

Vom Mindestlohn ausgenommen sind Pflichtpraktikanten, Jugendliche unter 18 Jahren ohne abgeschlossene Berufsausbildung, Auszubildende, ehrenamtlich tätige Mitarbeiter, Freiberufler, Selbstständige sowie Langzeitarbeitslose in den ersten sechs Monaten ihres Wiedereintritts in den Beruf.

COVID 19

Ich bin positiv auf COVID-19 getestet. Kann mein Arbeitgeber Auskunft darüber verlangen?

Fragen des Arbeitgebers nach dem Gesundheitszustand eines Arbeitnehmers bedürfen grundsätzlich einer besonderen Rechtfertigung, da sie nicht unerheblich in das Allgemeine Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers und dessen Recht auf informationelle Selbstbestimmung eingreifen. Aus diesem Grund enthalten z. B. ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen, die den Arbeitgebern vorgelegt werden, auch keine Diagnosen. Wurde bei einem Arbeitnehmer jedoch eine Erkrankung durch eine Infektion mit dem neuen Coronavirus SARS-CoV-2 festgestellt, kann der Arbeitgeber aber Auskunft hierüber verlangen, damit er seiner Fürsorge- und Schutzpflichten nachkommen und die gesundheitlichen Belange anderer Arbeitnehmer schützen kann. Eine ungefragte Mitteilung ist bislang aber noch nicht gefordert worden.

Muss mein Arbeitgeber mein Gehalt weiterzahlen, wenn ich an COVID -19 erkrankt bin?

Sofern das Arbeitsverhältnis länger als 4 Wochen besteht und die COVID-19-Erkrankung ärztlich festgestellt ist, wird Sie der Arzt krankschreiben und Ihnen steht ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung für sechs Wochen zu.

Muss ich zur Arbeit, wenn Arbeitskollegen Symptome von COVID-19 zeigen?

Ein allgemeines Recht des Arbeitnehmers, bei Ausbruch einer Erkrankungswelle wie COVID-19 der Arbeit fernzubleiben, gibt es nicht. Für das Eingreifen eines Leistungsverweigerungsrechts wäre es erforderlich, dass ihm die Erbringung seiner Arbeitsleistung unzumutbar ist. Eine Unzumutbarkeit ist z.B. dann gegeben, wenn die Arbeit für den Betroffenen eine erhebliche objektive Gefahr oder zumindest einen ernsthaften objektiv begründeten Verdacht der Gefährdung für Leib oder Gesundheit darstellt. Beispielsweise bloße Erkältungssymptome, wie Husten, Nießen, von Kollegen ohne weiteren objektiv begründeten Verdacht oder Anhaltspunkte für eine Gefahr wird dafür wohl nicht ausreichen.

Ich habe Angst mich im Betrieb mit COVID-19 anzustecken. Kann ich von meinem Arbeitgeber verlangen von zu Hause, im Homeoffice, zu arbeiten?

Nein, ein gesetzlicher Anspruch auf Homeoffice besteht nicht. Sie können jedoch mit Ihrem Arbeitgeber auf freiwilliger Basis vereinbaren, dass sie von zu Hause arbeiten. Die Option kann sich zudem aus einer Betriebsvereinbarung oder einem Tarifvertrag ergeben.

Muss ich zur Arbeit, wenn Arbeitskollegen Symptome von COVID-19 zeigen?

Ein allgemeines Recht des Arbeitnehmers, bei Ausbruch einer Erkrankungswelle wie COVID-19 der Arbeit fernzubleiben, gibt es nicht. Für das Eingreifen eines Leistungsverweigerungsrechts wäre es erforderlich, dass ihm die Erbringung seiner Arbeitsleistung unzumutbar ist. Eine Unzumutbarkeit ist z.B. dann gegeben, wenn die Arbeit für den Betroffenen eine erhebliche objektive Gefahr oder zumindest einen ernsthaften objektiv begründeten Verdacht der Gefährdung für Leib oder Gesundheit darstellt. Beispielsweise bloße Erkältungssymptome, wie Husten, Nießen, von Kollegen ohne weiteren objektiv begründeten Verdacht oder Anhaltspunkte für eine Gefahr wird dafür wohl nicht ausreichen.

Ich bin positiv auf COVID-19 getestet. Kann mein Arbeitgeber Auskunft darüber verlangen?

Fragen des Arbeitgebers nach dem Gesundheitszustand eines Arbeitnehmers bedürfen grundsätzlich einer besonderen Rechtfertigung, da sie nicht unerheblich in das Allgemeine Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers und dessen Recht auf informationelle Selbstbestimmung eingreifen. Aus diesem Grund enthalten z. B. ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen, die den Arbeitgebern vorgelegt werden, auch keine Diagnosen. Wurde bei einem Arbeitnehmer jedoch eine Erkrankung durch eine Infektion mit dem neuen Coronavirus SARS-CoV-2 festgestellt, kann der Arbeitgeber aber Auskunft hierüber verlangen, damit er seiner Fürsorge- und Schutzpflichten nachkommen und die gesundheitlichen Belange anderer Arbeitnehmer schützen kann. Eine ungefragte Mitteilung ist bislang aber noch nicht gefordert worden.

Mein Arbeitgeber hat mich von der Arbeit nach Hause geschickt, weil er den Verdacht hat, dass ich an COVID-19 erkrankt bin. Darf er das und wenn ja, bekomme ich dann mein Gehalt weitergezahlt? Muss ich die ausgefallene Arbeitszeit nachholen?

Der Arbeitgeber ist aus seiner Fürsorgepflicht heraus verpflichtet, einen objektiv arbeitsunfähig erkrankten Arbeitnehmer von der Arbeit fernzuhalten. Wird ein solcher Arbeitnehmer von dem Arbeitgeber nach Hause geschickt, hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Ein Arbeitgeber, der Arbeitnehmer, die arbeitsfähig und auch arbeitsbereit sind, rein vorsorglich nach Hause schickt, bleibt zur Zahlung der Vergütung verpflichtet. In diesen Fällen muss der Arbeitnehmer die ausgefallene Arbeitszeit auch nicht nachholen.

Kündigung / Abmahnung

Meine Kündigung ist nicht unterschrieben. Bin ich dann gekündigt?

Wenn Sie keine Kündigungsschutzklage erheben, wird die Kündigung wirksam. Sofern Sie sich gegen die Kündigung rechtlich zur Wehr setzen wollen, vereinbaren Sie mit unseren spezialisierten Anwälten für Arbeitsrecht einen Termin. Sie leiten dann die notwendigen Schritte ein, damit die Kündigung nicht wirksam wird.

Sie haben eine Kündigung erhalten?

Dann sollten Sie sich umgehend mit uns in Verbindung setzen, denn Sie haben nach Erhalt der Kündigung nur 3 Wochen Zeit, sich mit einer Kündigungsschutzklage zur Wehr zu setzen.

Unsere spezialisierten Anwälte können bereits in einem ersten telefonischen Gespräch, das für Sie im Rahmen von 10 Minuten kostenlos ist, ermitteln, ob für Sie der Weg zum Gericht noch möglich ist.

Sofern Sie sich dafür entscheiden, diesen Weg zu gehen, werden unsere spezialisierten Anwälte Sie auf diesem Weg begleiten. In diesem Fall erhalten Sie innerhalb von 48 Stunden einen persönlichen Beratungstermin, in dem die Sach- und Rechtslage mit Ihnen umfassend erörtert wird. Hierfür wird Ihnen auf Wunsch zu Beginn des Gesprächs ein Vergütungsfestbetrag genannt, sodass Sie jederzeit vollständige Kontrolle über die anfallenden Kosten haben.

Sofern Sie uns vollumfänglich das Mandat erteilen, treffen wir mit Ihnen eine individuelle Vergütungsvereinbarung und auf Wunsch auch eine individuelle Zahlungsvereinbarung.

Aber auch wenn die 3-Wochen-Frist in Ihrem Fall bereits verstrichen ist, sollten Sie nicht zögern uns zu kontaktieren. In bestimmten Fällen ist es auch möglich, noch nach Ablauf dieser Frist eine Kündigungsschutzklage einzureichen.

In folgenden rechtlich schwierigen Fällen haben sich unsere Anwälte fokussiert, um Ihre Interessen professionell durchzusetzen:

Kündigung wegen Alkohol- und Drogenmissbrauchs
Kündigung wegen dauerhafter Arbeitsunfähigkeit, beispielsweise wegen schwerer Krankheit,

Wir kümmern uns in diesem Zusammenhang umfassend um die Durchsetzung Ihrer rechtlichen Interessen. Wir vertreten Sie auch dann, wenn es um Schmerzensgeld, Rente oder einer einmaligen Kapitalleistung geht.

Überdies begleiten wir Sie juristisch bei Durchführung eines sog. Betrieblichen Eingliederungsmanagements. Hier ist es wichtig, dass Sie sich gleich zu Beginn an uns wenden, denn dann ist es uns noch möglich, das Verfahren in Ihrem Sinn zu beeinflussen und die Weichen für Sie richtig zu stellen. Selbstverständlich wird auch in diesem außergerichtlichen Fall mit Ihnen eine Vergütungsvereinbarung getroffen, damit Sie die volle Kostenkontrolle von Anfang bis Ende des Verfahrens haben. Mit uns gibt es keine überraschenden Gebühren.

Mein Arbeitgeber hat mir gekündigt. Was soll ich tun?

In diesem Fall gilt es schnell zu handeln und die Kündigung auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen. Beispielsweise kann man die Kündigung unverzüglich zurückweisen, wenn der Unterzeichner der Kündigung gar nicht zur Erklärung einer Kündigung berechtigt ist. Um dies rechtzeitig geltend machen zu können, müssen Sie sofort nach Erhalt der Kündigung unsere spezialisierten Anwälte für Arbeitsrecht kontaktieren.

Muss gegen jede Kündigung gleich geklagt werden?

Ja, das Gesetz schreibt vor, dass gegen schriftliche Kündigung innerhalb von 3 Wochen nach Erhalt eine Klage auf Kündigungsschutz beim Arbeitsgericht eingereicht werden. Dazu ist es erforderlich, dass Sie umgehend einen Termin mit unseren spezialisierten Anwälten für Arbeitsrecht vereinbaren, damit diese für Sie die notwendigen Schritte einleiten können. Kommen Sie zu spät, ist oft die Kündigung bereits wirksam geworden und nicht mehr angreifbar.

Mein Chef hat mir nur mündlich gekündigt. Muss ich dagegen vorgehen?

Ja, unsere spezialisierten Anwälte für Arbeitsrecht empfehlen zur Rechtssicherheit gegen jede Kündigungserklärung eine Kündigungsschutzklage zu erheben.

Meine Kündigung ist nicht unterschrieben. Bin ich dann gekündigt?

Wenn Sie keine Kündigungsschutzklage erheben, wird die Kündigung wirksam. Sofern Sie sich gegen die Kündigung rechtlich zur Wehr setzen wollen, vereinbaren Sie mit unseren spezialisierten Anwälten für Arbeitsrecht einen Termin. Sie leiten dann die notwendigen Schritte ein, damit die Kündigung nicht wirksam wird.

Ich habe gleich mehrere Kündigungen von meinem Arbeitgeber bekommen. Wie kann ich mich dagegen rechtlich zur Wehr setzen?

Grundsätzlich empfehlen unsere spezialisierten Anwälte für Arbeitsrecht, gegen jede Kündigung eine Kündigungsschutzklage zu erheben. Wird auch nur eine von den mehreren Kündigungen wirksam, ist Ihr Arbeitsverhältnis wirksam gekündigt. Sie sollten daher tatsächlich bei jeder Kündigung nicht scheuern, unsere spezialisierten Anwälte für Arbeitsrecht sofort zu kontaktieren, damit die notwendigen Schritte eingeleitet werden können.

Was tun gegen eine Abmahnung?

Sie haben eine Abmahnung erhalten und wissen nicht, was Sie nun dagegen tun sollen? Dann sollten Sie sich umgehend mit uns in Verbindung setzen, denn nur dann kann es gelingen, Beweise zu Ihren Gunsten zu sichern, daraufhin eine Gegendarstellung zur Personalakte zu geben, eine Beschwerde beim Betriebsrat, sofern vorhanden, abgeben, und in begründeten Fällen auf Rücknahme der Abmahnung zu klagen.

In einem ersten telefonischen Gespräch, das für Sie im Rahmen von 10 Minuten kostenlos ist, kann geklärt werden, ob es sich überhaupt um eine Abmahnung handelt, oder ob es sich „nur“ um eine Ermahnung handelt. Dies ist deshalb von Bedeutung, weil im ersten Fall bei Wiederholung eine Kündigung droht, im zweiten Fall wäre eine Kündigung dagegen in der Regel unwirksam.

Sollten Sie sich dafür entscheiden, gegen die Abmahnung vorzugehen, erhalten Sie bei uns umgehend einen persönlichen Beratungstermin, im dem die Sach- und Rechtslage mit Ihnen umfassen erörtert wird. Hierfür wird Ihnen auf Wunsch zu Beginn des Gesprächs ein Vergütungsfestbetrag genannt, so dass Sie jederzeit die vollständige Kontrolle über die anfallenden Kosten haben.

Sofern Sie uns vollumfänglich das Mandat erteilen, treffen wir mit Ihnen eine individuelle Vergütungsvereinbarung und auf Wunsch auch eine individuelle Zahlungsvereinbarung.

In folgenden rechtlich schwierigen Fällen haben sich unsere Anwälte fokussiert, um Ihre Interessen professionell durchzusetzen:

– Abmahnung wegen Mobbings
– Abmahnung wegen sexueller Belästigung am Arbeitsplatz

Arbeitsrecht bei Anwalt Staab.Kollegen in

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